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Mit Energieversorgern zusammenarbeiten

In der Schweiz gibt es über 600 Verteilnetzbetreiber, die teilweise auch im Besitz von Gemeinden sind. Entsprechend haben Gemeinden Einfluss auf die Rolle der Energieversorger als zentrale Akteure im Bereich der Solarenergie, und wie sie die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für die Nutzung des kommunalen Energiepotenzials laufend verbessern können.

Einleitung

In der Schweiz gibt es über 600 Verteilnetzbetreiber (VNB), die sehr unterschiedlich organisiert sind. Die Spanne reicht von kommunalen Werken über solche im Besitz mehrerer Gemeinden bis hin zu Energieversorgern, die grössere Teile von Kantonen versorgen. Entsprechend unterschiedlich sind die Einflussmöglichkeiten einer einzelnen Gemeinde. Grundsätzlich sind Energieversorger jedoch zentrale Akteure im Bereich der Solarenergie, da sie die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für die Nutzung des kommunalen Energiepotenzials entscheidend beeinflussen. Zudem sind kommunale Werke oft gleichzeitig für Gas-, Wärme- und Wasserversorgung zuständig, was im Hinblick auf das immer wichtiger werdende Zusammenspiel der Energiesysteme (Sektorkoppelung) zusätzliche Handlungsspielräume eröffnet.

​Vorteile für Gemeinden

  • Über eine aktive Kommunikation kann die Gemeinde übergeordnete politische und gesellschaftliche Erwartungen an die Energieversorgung auf der strategischen Führungsebene der Energieversorger verankern.
  • Die Gemeinde kann sicherstellen, dass Zielsetzungen und Vorgeben aus der kommunalen Energiestrategie oder Solaroffensive kohärent sind mit der strategischen Ausrichtung des Energieversorgers. Zielkonflikten wird so vorgebeugt.
  • Der aktive Einbezug des Energieversorgers schafft in Bezug auf den Ausbau der Solarenergie Opportunitäten (Zusätzliche Expertise, Synergien, Investitionen und Dienstleistungen im Bereich der Solarenergie) und reduziert Risiken (Fehlanreize, Blockade von Vorhaben durch Netzengpässe etc.).

Was können Gemeinden tun?

Eigentümerstrategie

Verteilnetzbetreiber im kommunalen Eigentum (oder im Besitz mehrerer Gemeinden) sind meist klein und deshalb besonders herausgefordert durch Dekarbonisierung, Dezentralisierung und Digitalisierung sowie den damit verbundenen, zunehmenden regulatorischen Anforderungen. Viele haben keine signifikante Eigenproduktion und sind damit besonders stark den Preissteigerungen am Strommarkt ausgesetzt. Hier kann eine Eigentümerstrategie ansetzen, welche die solare Eigenproduktion fördert, z.B. mit langfristig garantierten, kostendeckenden Abnahmevergütungen. Mit Beteiligungsmodellen (siehe 6.1) kann die Finanzierung der Solaranlagen und der Absatz des Solarstroms zusätzlich unterstützt werden. Demselben Zweck dient ein Stromprodukt, das ausschliesslich oder zu einem grossen Teil aus Solarstrom aus Anlagen im Gemeindegebiet besteht. Falls noch nicht vorhanden, ist eine Unternehmensstrategie zu erarbeiten, die z.B. einen Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 von 100 % vorsieht.

Konzessionsvertrag

Regionale/überregionale Verteilnetzbetreiber sind in der Regel nicht bereit, auf spezifische Bedürfnisse einzelner Gemeinden im Versorgungsgebiet einzugehen. Der Neuabschluss von Konzessionsverträgen bietet der Gemeinde aber die Möglichkeit, Auflagen bezüglich der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien, der Unterstützung von Eigenverbrauchsgemeinschaften etc. zu machen. Aus der Perspektive der Solarenergie sollten dort folgende Themen mit dem Energieversorger / Verteilnetzbetreiber aufgenommen werden. Einige davon sind zwar im übergeordneten Recht bereits abgebildet (inkl. Mantelerlass), es ist aber dringend zu empfehlen diesen im Konzessionsvertrag trotzdem explizit Nachdruck zu verleihen:

  1. Netzausbau: Das Recht, die Allmend für die Erstellung und den Betrieb von Leitungsnetzen zur Verteilung elektrischer Energie an die Verbraucher zu nutzen, steht nicht ausschliesslich dem Energieversorger zu. Die Gemeinde sollte in Fällen von ZEV und LEG die Benützung des öffentlichen Grundes zur Energieverteilung an Dritte ebenfalls erlauben. Der Netzausbau soll sicherstellen, dass u.a. der Ausbau von PV möglich ist und bleibt. Energieversorger sollten sich deshalb nicht nur allgemein verpflichten, im Gemeindegebiet das erforderliche elektrische Verteilnetz so zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben, dass eine sichere, leistungsfähige und effiziente Versorgung mit Elektrizität gewährleistet ist. Sie sollten zudem die bestehenden und absehbaren Anforderungen explizit berücksichtigen, welche die Elektrifizierung des Energiesystems inklusive der verstärkten dezentralen Strom-Produktion und -Speicherung mit sich bringt.
  2. ZEV und lokale Elektrizitätsgemeinschaften: Das Thema der lokal, dezentral erzeugten Elektrizität sollte im Konzessionsvertrag explizit behandelt werden. Energieversorger sollten sich verpflichten, im Rahmen der übergeordneten rechtlichen Bestimmungen Anlagen zur lokalen Erzeugung von Elektrizität zu übernehmen und abzugelten, sowie Verträge zur Übernahme dieser Elektrizität anzuschliessen. Die Vergütung richtet sich dabei nach übergeordnetem Recht. Energieversorger sollten auch ZEV sowie LEG zu diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen.
  3. Tarifgestaltung: Gemeinden sollten allgemein fordern, dass die von Energieversorgern angebotenen Tarifstrukturen zum Stromsparen anregen und insbesondere Anlagen zur Produktion und Nutzung erneuerbarer Energien fördern.
  4. Auskunftspflicht: Gemeinden sollten von Energieversorgern eine jährliche Auskunftspflicht zu folgenden PV-spezifischen Punkten verlangen: - Im Hinblick auf die Elektrifizierung des Energiesystems absehbaren Schwachstellen im Leitungsnetz und Massnahmen, mit welchen Energieversorger diesen Schwachstellen entgegenwirken. - Anzahl und Produktionsleistung von PV-Anlagen sowie Eigenverbrauch von Anlagen >30 kW (inkl. georeferenzierte Detaildaten zu den Anlagen). - Bestehende Einschränkungen für Bau und Betrieb von PV-Anlagen (inkl. georeferenzierte Detaildaten) sowie für Ladestationen für die Elektromobilität und Wärmepumpen.
  5. Anpassungen im Standardstromprodukt: Einführung Minimalanteil Solarstrom am Liefermix mit sukzessiver Steigerung im Zeitverlauf.
  6. Vergleich Erneuerbare Schweiz vs. Ausland: In den letzten 20 Jahren haben viele Schweizer Energieversorger in Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien im Ausland investiert. Dieses Vorgehen bot einige Vorteile. Mit dem Scheitern des institutionellen Abkommens mit der EU und aufgrund der Wichtigkeit der Versorgungssicherheit im Inland, hat der Bau von neuen Produktionsanlagen in der Schweiz an Attraktivität zugenommen. Gemeinden sollten deshalb Mindestanteile der inländischen Produktion am Gesamtausbau vorgeben.

Wärmeverbünde

Betreiber von thermischen Netzen (Wärmeverbünde) können ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Nutzung der Solarenergie spielen. Mit dem Einsatz von Sonnenkollektoren und Wärmespeichern können sie den Verbrauch von Holz in den Sommermonaten reduzieren, wodurch diese beschränkt verfügbare Ressource für den Winter gespart werden kann. Auch der Einsatz von Wärmepumpen im Verbund mit PV-Anlagen (z.B. bei Niedertemperaturnetzen, zur Anhebung der Temperaturen) kann sinnvoll sein.

Gute Beispiele

Wohlhusen LU: Konzessionsvertrag mit CKW

CKW verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anlagen zur dezentralen Erzeugung von Energie sowie zur Übernahme dieser Energie anzuschliessen.

Pratteln BL: Konzessionsvertrag EMB

Tarifstrukturen sind so zu gestalten, dass sie die Ziele des Energiegesetzes unterstützen. Insbesondere sollen sie zum Stromsparen anregen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien fördern.

Bern BE: Eignerstrategie Energieversorger EWB

Die Stadt Bern hat sichergestellt, dass das Klimareglement, der Richtplan Energie sowie die Energie- und Klimastrategie der Stadt Bern in der neuen Eignerstrategie des Energieversorgers abgebildet ist. So soll die Wärme- und Stromversorgung umgebaut und CO2-neutral gemacht werden.

Eignerstrategie

Hausen AG: Konzesssionsvertrag mit IBB

Die IBB ist verpflichtet, die in der Gemeinde angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW stammt oder bis zu einer jährlichen Produktion von höchstens 5000 MW (abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs).

Konzessionsvertrag

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